Voraussetzung ist, dass ein volljähriger Fischer (kein Jugendfischer mit Fischerprüfung), der einen gültigen Fischereischein und den erforderlichen Erlaubnisschein besitzt und als |
| - Erziehungsberechtigter oder |
| - zuständiger Jugendleiter oder |
| - von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person (Opa,Onkel) |
Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt. Das heißt, das Kind unter zehn Jahren kann das Angeln nicht selbständig praktizieren, sondern nur unselbstständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischerscheininhabers. |
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| Was heisst das nun auf Deutsch??? |
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Abwesenheit des Erwachsenen: Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grunde kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel alleine lassen und muss jederzeit eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zunehmen. |
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Zahl der Handangeln: Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens zwei Handangeln verwenden. Er kann daher maximal zwei Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen. |
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Erstellen der Montage: Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren. |
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Auswerfen: Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Angel halten: Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Anhieb und Drill: Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, fordert. |
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| Keschern: Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Abködern: Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern. |
Betäuben und Töten: Darf dem Kind nicht überlassen werden. |
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Verwertung des Fisches: Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogen werden. |
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Wichtig bitte beachten !: Bei Verstößen des Kindes unter zehn Jahren gegen das Fischerei- und Tierschutzgesetz macht sich der erwachsene Fischereischeininhaber strafbar! In dem Moment, in dem ein Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, ist zu seiner Beteiligung am Angeln natürlich in jedem Fall der Jugendfischereischein erforderlich. |
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